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StGB § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

StGB § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

[ Auszug: (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des ... ]